Brandschutz für Haus- und Immobilienverwaltungen

Als Brandschutzfirma aus Köln sichern wir in Ihren Immobilien die regelmäßige Wartung, Instandsetzung oder Neuinstallation von allen Brandschutzeinrichtungen.

Können Sie die volle Funktion Ihrer Brandschutztechnik vor dem TÜV gewährleisten?

Haus- und Immobilienverwaltungen sind gerade in Köln und NRW oft für viele verschiedene Gebäudearten gleichzeitig verantwortlich. Dabei variieren die Bauweisen und jeweiligen Anforderungen der Objekte stark untereinander. Für das jeweils richtige Brandschutzkonzept verliert man schnell den Überblick. Das wird durch die zahlreichen Brandschutzverordnungen und gesetzlichen Richtlinien nicht einfacher!

Langfristige Erfahrungen im Brandschutz für Hausverwaltungen

Wir unterstützten bereits seit Generationen zahlreiche Hausverwaltungen im vorbeugenden Brandschutz. Für Ihre Immobilien in Köln und NRW stehen wir Ihnen mit ganzheitlicher Betreuung gerne zur Verfügung. So begleiten Sie unsere erfahrenen Brandschutz-Spezialisten bei allen Objektüberprüfungen bzw. Brandschauen mit TÜV oder Feuerwehr. Auf deren Basis und in enger Absprache mit den zuständigen Institutionen entwickeln wir gemeinsam eine Vorgehensweise für Installation, Wartung oder Instandhaltung Ihrer Brandschutz-Lösung. Das resultierende Konzept folgt dabei streng allen Anforderungen der Brandschutzverordnungen und -gesetze.

Das Bild zeigt eine Altbau Immobilie

Profitieren Sie von unserer Brandschutzkompetenz für Hausverwaltungen!

Feuerschutz Roche aus Köln bietet Ihnen ein ganzheitliches Leistungsspektrum für den Brandschutz in Ihren Immobilien. Dabei orientieren sich alle Maßnahmen genau an den Verordnungen und Gesetzen der Stadt Köln und des Landes NRW sowie den für die jeweilige Brandschutztechnologie entsprechenden DIN-Vorschriften und Richtlinien.

Wir übernehmen für Sie die Neuinstallation, Instandhaltung, wiederkehrende Wartung und Reparatur folgender Brandschutzmaßnahmen:

  • Tragbare und stationäre Feuerlöscher 
  • Rauchabzugsanlagen 
  • (Funk)-Rauchmelder
  • Brandschutztüren und -tore 
  • Fluchtwegbeleuchtung und -beschilderungen
  • Steigleitungen nass / nass-trocken / Füll- und Entleerstationen / Druckerhöhungsstationen
  • Wandhydranten und Schläuche
  • Brandschutzklappen und Absperrventile 
  • Abschottungssysteme wie z. B. Kabelschotts, Rohrschotts
  • (Funk)-Gefahrenmeldeanlagen
  • Schulung + Unterweisung im Umgang mit Brandschutztechnik

BONUS: 24-Stunden-Rufnummer für den direkten Notdienst in Objekten von  eingetragenen Hausverwaltungen.

 

Beratung, Schulung & Betreuung für Immobilien- und Hausverwaltungen

Feuerschutz Roche aus Köln arbeitet mit erfahrenen Ingenieuren, sachkundigen Brandschutztechnikern und führenden Herstellerpartnern sowie unabhängigen Fachplanern und Brandschutzsachverständigen zusammen. So begleiten Sie unsere Mitarbeiter auch bei der Durchführung von Brandschutzeinrichtungsprüfungen durch den TÜV oder die Feuerwehr. Dafür entwickeln wir gemeinsam und in enger Absprache mit den Institutionen einen Maßnahmenplan unter Berücksichtigung neuester Technologien. Dabei entsteht in Rücksprache mit Hausverwaltern bzw. Eigentümern mehr Wirtschaftlichkeit in der Umsetzung von Brandschutzverordnungen. Auf alle Brandschutzeinrichtungen werden Sie von uns eingehend geschult.

Brauchen Sie eine persönliche Beratung?

Unsere Brandschutzexperten helfen Ihnen gerne. Einfach anrufen!

Öffnungszeiten:
Mo-Do: 7.30 -16.00 Uhr
Fr: 7.30 -13.00 Uhr

Tel.: 0221 25 23 87

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Im Einsatz für Ihre Sicherheit!

Unser Brandschutz - Servicegebiet

Unser Servicegebiet für Immobilien- und Hausverwaltungen

Unser Servicegebiet für die Montage und Wartung von Brandschutztechnik in Immobilien- und Hausverwaltungen erstreckt sich von unserem Firmenstandort Köln über ganz NRW (Bonn, Bergisch Gladbach, Krefeld, Düren, Wuppertal, Leverkusen, Essen, Dortmund, Neuss, Duisburg, Bochum, Bielefeld, Mönchengladbach, Aachen, Hagen, Düsseldorf ...) und die angrenzenden Bundesländer Niedersachsen, Hessen und Rheinland-Pfalz.

Brandschutz-Dienstleistungen für Hausverwaltungen

Neuinstallation, Instandhaltung, Wartung und Reparatur von Brandschutztechnik nach gesetzlichen Verordnungen und mit neuester Technologie

Wir bieten Ihnen als qualifiziertes Brandschutzunternehmen aus Köln gewachsene Erfahrungen für die Installation, wiederkehrende Wartung und Reparatur von u. a. Feuerlöschern, Rauchmeldern, Brandschutztüren und Rauchabzugsanlagen und Wandhydranten. Dabei sichert unser fachkundiges Personal die korrekte und konforme Umsetzung aller notwendigen Brandschutzmaßnahmen für Treppenhäuser, Flure, Heizungsräume, Tiefgaragen und Kellerbereiche in Ihren Immobilien.

Das Bild zeigt einen Brandschutztechniker bei der Überprüfung eines Rauchmelders in einer Immobilie
Unsere handwerklichen Dienstleistungen für Immobilien- und Hausverwaltungen im Detail

Wir orientieren die Prüfintervalle und den Umfang aller Wartungstätigkeiten immer streng nach Herstellerangaben, den entsprechenden Verwendbarkeitsnachweisen und dem Technischen Regelwerk.

Feuerlöscher aller Art

Installationsort: Treppenhäuser, Heizungsräume und Wohnungen
Wartung und Prüfung nach: DIN Norm 14406
Prüfungsintervall: spätestens nach 2 Jahren, bei Objekten mit hoher Brandgefährdung jährlich

Rauchabzugsanlagen

Installationsort: Treppenhäuser zur Kaltentrauchung
Wartung und Prüfung nach: Landesbauordnung NRW bzw. DIN Norm 18232
Prüfungsintervall: spätestens nach 1 Jahr

(Funk)-Rauchmelder

Installationsort: Absicherung von Wohnungen, Treppenhäusern und Kellerräumen
Wartung und Prüfung nach: DIN Norm 14676
Prüfungsintervall: spätestens nach 1 Jahr

Brandschutztüren u. -tore / Feststellanlagen

Installationsort: Garagen, Keller- und Durchgangsbereiche
Wartung und Prüfung nach: DIN Norm 14677
Prüfungsintervall: spätestens nach 1 Jahr

Fluchtwegbeleuchtung (Notbeleuchtung) u. Beschilderung

Installationsort: Garagen und Kellerbereiche
Wartung und Prüfung nach: DIN EN 50172, VDE 0100-718
Prüfungsintervall: spätestens nach 1 Jahr

Relevante Normen, welche die regelmäßige Kontrolle, Wartung und Instandhaltung von Fluchtwegbeleuchtung durch zertifizierte Fachbetriebe vorschreiben, sind die DIN EN 1838 und die Normenreihe DIN VDE 0100-718 in Verbindung mit DIN VDE 0100-560 und DIN EN 50172 (VDE 0108-100).

Steigleitung trocken mit Wandhydranten

Installationsort: Garagen und Kellerbereiche
Wartung und Prüfung nach: DIN Norm 14462-2
Prüfungsintervall: spätestens nach 2 Jahren

Steigleitung nass / nass-trocken mit Wandhydranten

Installationsort: Garagen und Kellerbereiche
Wartung und Prüfung nach: DIN Norm 14461-1, DIN EN 671-3, DIN 1988-5
Prüfungsintervall: spätestens nach 1 Jahr

Überflurhydranten, Unterflurhydranten

Installationsort: gebäudenah
Wartung und Prüfung nach: DIN Norm 3222, DIN 3221, DIN EN 14384
Prüfungsintervall: spätestens nach 1 Jahr

Druckschläuche W (formbeständige Schläuche)

Installationsort: Wandhydrantenkästen in Treppenhäusern und Garagen
Wartung und Prüfung nach: DIN Norm 14818
Prüfungsintervall: spätestens nach 1 Jahr

Druckschläuche C (Faltschläuche)

Installationsort: Wandhydrantenkästen in Treppenhäusern und Garage
Wartung und Prüfung nach: DIN Norm 14811
Prüfungsintervall: spätestens nach 5 Jahren

Absperrvorrichtungen wie (z. B. Brandschutzklappen und Absperrventile)

Installationsort: Keller und Garagen
Wartung und Prüfung nach: DIN EN 133064, DIN Norm 310515
Prüfungsintervall: spätestens nach 1 Jahr

Abschottungssysteme nach Kundenwunsch und Vorgaben

Installationsort: Treppenhäuser, Keller und Garagen
Wartung und Prüfung nach: Installation erfolgt nach amtlichen Nachweis und Übereinstimmungserklärung

Unsere organisatorischen Dienstleistungen für Immobilien- und Hausverwaltungen im Detail

Jeder Kunde benötigt individuelle Beratung für perfekten Brandschutz. So unterstützten wir Sie als Brandschutzfachbetrieb aus Köln bei allen brandschutztechnischen Belangen und Anforderungen mit maßgeschneiderten Lösungen. Ob als kompetente Begleitung bei Objektprüfungen oder für die Entwicklung von wirtschaftlich ausgerichteten  Brandschutzkonzepten – gemeinsam werden wir allen gesetzlichen Auflagen gerecht. Dabei stehen wir Ihnen als kompetenter Ansprechpartner mit ganzheitlichen Lösungen für jede Gebäudetechnik immer zur Verfügung.

Objektbegehungen und Bestandsaufnahme

Hausverwaltung und Eigentümer begleiten wir beratend bei Objektbegehungen und der Bestandsaufnahme einer brandschutztechnischen Ist-Situation und Aufnahme von brandschutztechnischen Missständen im Haus.

Kostenoptimierte Lösungen für Brandschutztechnik

Gemäß der kundenspezifischen Anforderungen erarbeiten wir gemeinsam und in enger Abstimmung mit den beteiligten Sachverständigen, Fachplanern und Brandschutzspezialisten wirtschaftliche Lösungen zur Umsetzung von Brandschutzauflagen.

Brandschutz-Schulungen für Mieter, Hausverwalter oder Eigentümer 

Generell werden alle Mieter, Hausverwalter, Hausmeister und Eigentümer im Umgang mit der bestehenden Brandschutztechnik im Objekt von uns geschult.

Begleitung und Durchführung von Brandschutzabnahmen

Wenn TÜV und Feuerwehr zu Brandschutzabnahmen und Objektprüfungen nach Prüfverordnung NRW anrücken, stehen wir an Ihrer Seite. Unsere Brandschutztechniker unterstützen Sie bei der Betätigung der zu prüfenden Anlage bis zum vollen Funktionsumfang. Mängel und Missstände werden von uns umgehend und qualifiziert behoben.

Wartungskonzepte aus einer Hand

Gemeinsam entwickeln wir wirtschaftliche Lösungen für das perfekte Wartungskonzept Ihre Brandschutztechnik. Dabei bieten unsere Wartungsverträge langfristige Preisstabilität und sichern die nachhaltige Instandsetzung der Brandschutzeinrichtungen.

Recht & Ordnung: Brandschutzverordnungen und -auflagen für Immobilien

Baulicher Brandschutz

Alle Durchführungen durch Wände, Decken und Böden bergen im Brandfall eine versteckte Sicherheitslücke. Leitungen, Kabel und Rohre transportieren das Feuer über Versorgungsschächte, Verkleidungen und Fugen schnell auf angrenzende Brandabschnitte. So fungiert der Bauliche Brandschutz als enorm wichtiger Bestandteil einer nachhaltigen Brandvorsorge.

Im §17 der Musterbauordnung (MBO) sind die Anforderungen an die Bauprodukte, welche für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen verwendet werden dürfen, definiert. 

Im §14 der MBO sind die allgemeinen Anforderungen an den baulichen Brandschutz definiert. 

Weiterhin legt § 823 des BGB im Sinne des Haftungsrechts in der Verkehrssicherungspflicht folgendes fest: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Anlagentechnischer Brandschutz

Der anlagentechnische Brandschutz gewährleistet in Ihren Wohngebäuden die gezielte Sicherstellung und Verbesserung des Brandschutzes durch technische Anlagen und Produkte. Dabei definiert die PrüfVO NRW die Prüfung der technischen Anlagen und wiederkehrende Prüfung in Sonderbauten wie z. B. Mittel- und Großgaragen sowie Hochhäuser. Zu den typischen gebäudetechnischen Anlagen mit entsprechenden Wartungsvorschriften zählen u. a.:

  • Handfeuerlöscher nach DIN 14406
  • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen nach DIN 18232
  • Selbsttätige Feuerlöschanlagen z. B. in Form von Sprinkleranlagen, Mülllöschanlagen und Gaslöschanlagen 
  • Ortsfeste, nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen (Wandhydranten) - Steigleitung (trocken) nach DIN 14462-2 / Steigleitung (nass / nass-trocken) nach DIN 14461-1, DIN EN 671-3, DIN 1988-5
  • Feststellanlagen für Rauchschutztüren in Flucht- und Rettungswegen nach DIN 14677
  • Flucht- und Rettungswegbeleuchtung als Teil der Sicherheitsbeleuchtungsanlage (Notbeleuchtung) nach DIN EN 50172, VDE 0100-718
  • Gefahrenmeldeanlagen nach DIN 14676 und DIN VDE 0833
  • Brandmeldeanlagen nach DIN 14675
  • CO-Warnanlage in geschlossenen Großgaragen VDI 2053/ TRGS 900
  • Ortsfeste, nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagen z. B. Sprinkleranlagen in Garagen nach VdS CEA 4001

Organisatorischer Brandschutz

Der organisatorische Brandschutz in Wohngebäuden hat folgende Aufgaben:

  • Brände und Explosionen vor Entstehung verhüten
  • Brandschäden begrenzen
  • Wirksamkeit der baulichen und anlagentechnischen Brandschutzmaßnahmen sicherstellen
  • Bewohner im brandschutzgerechten Verhalten schulen

So definiert sich organisatorischer Brandschutz u. a. mit der Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Brandschutzhelfern sowie der Erstellung von Alarmplänen, Brandschutzordnungen und Brandschutzplänen. Zudem ist die Schulung beim Umgang mit brennbaren Stoffen oder Zündquellen und das Verhalten nach Ausbruch eines Brandes in diesem Brandschutz-Segment formuliert.

Sicherstellung des Zugangs von Einrichtungen zur Brandbekämpfung (Feuerlöscher, Wandhydranten etc.)

Gesetz, Norm bzw. Vorschrift: ASR A 2.2, GUV-V A1 §21, 22

Freihalten von Notwendige Flure und Treppenräume von brennbaren Gegenständen

Gesetz, Norm bzw. Vorschrift: BauO NRW §38, ASR A 2.2

Rettungswege in ihrer vollen Breite nutzbar und nicht durch Gegenstände eingeengt

Gesetz, Norm bzw. Vorschrift: GUV-V A1 §21, 22

Einführung Brandschutzordnung

Gesetz, Norm bzw. Vorschrift: DIN 14096 Teil 1-3

Freihalten von Zufahrten zum Gebäude und die Aufstellflächen für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr

Gesetz, Norm bzw. Vorschrift: BauO NRW §5

Schließung von Rauch- und / oder Brandschutztüren ohne automatische Schließeinrichtung (keine Keile)

Gesetz, Norm bzw. Vorschrift: BauO NRW §37, 38, GUV-V A1 §15

Anbringung Hinweis „Verbot der Benutzung von Aufzügen im Brandfall“ auf Aufzugstür

Gesetz, Norm bzw. Vorschrift: BauO NRW §39

Erstellung Flucht- und Rettungsplan

Gesetz, Norm bzw. Vorschrift: GUV-V A1 §21, BGV A8, DIN 4844 

Erstellung Feuerwehrplan

Gesetz, Norm bzw. Vorschrift: DIN 14095

FAQs - Brandschutz für Hausverwaltungen / Mietimmobilien

Wie ist beim Brandschutz in Bestandsbauten vorzugehen?

Auch in Bauten mit Bestandsschutz kann die Bauaufsichtsbehörde bei einer brandschutzrechtlichen Gefahrenlage für Leben oder Gesundheit eine Anpassung der Anlage an die bauordnungsrechtlichen Vorgaben verlangen und im schlimmsten Fall sogar eine sofortige Nutzungsuntersagung aussprechen (Beschluss des Oberverwaltungsgericht Münster vom  04.07.2014 / 2 B 666/14).

Anmerkung zum Beschluss:

Im hier vorliegenden Fall erreichte eine Hotelimmobilie beim ersten und zweiten Rettungsweg nicht die Anforderungen gemäß § 17 Abs. 3 der BauO NRW. Eine sofortige Nutzungsänderung auf Anordnung der Bauaufsicht hin war die Folge. Dabei führt das Oberverwaltungsgericht Münster in seiner Entscheidung die Ermächtigungsgrundlage für die Nutzungsuntersagung des Hotels gemäß § 87 Abs. 1 BauO NRW i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 2 der BauO NRW aus: Sollten rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen nicht dem Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 der BauO NRW für bauordnungsrechtliche Vorschriften entsprechen, so könne gemäß § 87 Abs. 1 der BauO NRW verlangt werden, dass sämtliche mangelhaften Anlagen umgehend den Vorschriften angepasst werden, insofern dies im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben und Gesundheit erforderlich sei. Ebenso gilt dies für Anlagen, die auf Grundlage einer Baugenehmigung dem formellen Bestandsschutz unterliegen. Die oben genannten Verstöße gegen § 17 Abs. 3 der BauO NRW bewiesen für das Oberverwaltungsgericht Münster eine brandschutzrechtliche Gefährdung für Leib und Leben. So entstand die Befugnis, eine sofortige Nutzungsuntersagung auszusprechen. Denn bei Brandgefahr ist der Eingriff von Amtswegen her sehr sensibel. Es genügt schon die Wahrscheinlichkeit, dass eine Gefahr entgegen der Schutzziele des § 17 Abs. 1 BauO NRW auftreten könne. So ist nach dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr im Einzelfall eine sofortige Nutzungsuntersagung generell ermessensfehlerfrei.

Sind nach Wanddurchbrüchen im Keller brandschutztechnische Abschottungen notwendig?

Zur Sicherheit von Leben und Sachwerten sowie einem Versicherungsschutz im Schadensfall erfordern die deutschen Bauverordnungen generell: Der Ausbreitung eines entstehenden Brandes gilt es baulich entgegenzuwirken! 

Die Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte ist hier maßgeblich und stellt im Ernstfall sicher, dass Gebäude brandschutztechnisch voneinander abgeschottet sind. Ein Feuer kann nicht übergreifen. Dadurch soll eine erfolgreiche Evakuierung des Gebäudes nebst reibungslosem Löscheinsatz der Feuerwehr gesichert werden.

Dafür übernehmen im baulichen Brandschutz verschiedene Brandabschottungen unterschiedliche Aufgaben. Wände und Decken werden von vornerein mit einer genormten Feuerwiderstandsfähigkeit (z. B. 30 bzw. 90 Minuten) geplant. Die brandabschnittsbildenden Bauteile dürfen dabei nicht durchbrochen werden. Für die Feuerwiderstandsfähigkeit an den Wanddurchbrüchen / Öffnungen der verschiedenen Gebäude-Installationen nehmen Brandschutztechniker dort entsprechende Kompensationsmaßnahmen vor. Dazu gehören dafür zugelassene Brandabschottungen, Lüftungsklappen sowie Feuerschutzabschlüsse etc. So können sich weder Rauch noch Feuer ihren Weg bahnen!

Was sieht die neue gesetzliche Auflage bzgl. Heimrauchmelder vor?

Am 01. April 2013 führte die Landesregierung die Rauchmelderpflicht in NRW ein. Seitdem müssen alle Neubauten mit Rauchmeldern ausgerüstet werden. Bestandsbauten genießen eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2017. Dabei schreibt die Rauchmelderpflicht in NRW für jedes Schlafzimmer, jedes Kinderzimmer sowie jeden Flur, der als Rettungsweg dient, einen Rauchmelder vor (1 Schlafzimmer + 2 Kinderzimmern auf einem Flur = 4 Rauchmelder).

Verantwortung für…

  • den Einbau übernimmt der Eigentümer!
  • die Betriebsbereitschaft übernimmt der Bewohner bzw. Nutzer der Wohnung!
Sind Feuerlöscher in Heizungsräumen vorgeschrieben?

Früher waren Feuerlöscher mit 6 kg ABC-Löschpulver in Gebäuden mit Heizöllagerung von mehr als 620 l eine gesetzliche Pflicht. Heute sind die entsprechenden Rechtsvorschriften in allen Bundesländern außer Kraft gesetzt. Behördliche Bestimmungen verpflichten dabei mitunter noch zum Vorhalten eines Feuerlöschers. Dabei verweisen Feuerwehren und Versicherungen immer wieder auf die dringende Vorhaltung eines Feuerlöschers des Typs EN 3 zur eigenen Sicherheit. So erstattet Ihnen jede Feuerschutz-Versicherung die Befüllungskosten der zur Brandbekämpfung verwendeten Geräte zurück.

Welche zulässigen Änderungen an Brandschutztüren z.B. das Anbohren sind erlaubt?

Die DiBT-Richtlinie erlaubt u. a. beim Einbau vor Ort folgende Änderungen:

  1. Anbringung von Kontakten, z. B. Magnetkontakte und Schließblechkontakte (Riegelkontakte) zur Verschlussüberwachung
  2. Führung von Kabeln auf dem Türblatt 
  3. Austausch des Schlosses durch geeignetes, selbst verriegelndes Schloss mit Falle, sofern dieses Schloss in die vorhandene Schlosstasche eingebaut werden kann und Veränderungen am Schließblech und am Türblatt nicht erforderlich werden. 
  4. Einbau optischer Spione in feuerhemmenden Abschlüssen, wobei die Kernbohrung im Türblatt den Durchmesser von 15 mm nicht überschreiten darf. 
  5. Anschrauben, Annieten oder Aufkleben von Hinweisschildern auf dem Türblatt. 
  6. Anschrauben, Annieten oder Aufkleben von Streifen (etwa bis 250 mm Breite bzw. Höhe), angebracht bis maximal in Drückerhöhe, aus max. 1,5 mm Blech, z. B. Tritt- oder Kantenschutz. 
  7. Aufkleben von Leisten aus Holz, Kunststoff, Aluminium, Stahl in jeder Form und Lage auf Glasscheiben. 
  8. Anbringung von Halteplatten für Haftmagnete von Feststellanlagen an den im Türblatt vorhandenen Befestigungspunkten. 

Profitieren Sie von der ganzheitlichen Betreuung Ihrer Brandschutzauflagen!
Feuerschutz Roche erarbeitet mit Ihnen gemeinsam Lösungen für Ihre Verwaltungsobjekte, um den sich ständig erneuernden Gesetzen und Verordnungen gerecht zu werden.

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